Energetische Stadtsanierung – Zuschuss 432
Das KfW-Programm „Energetische Stadtsanierung – Klimaschutz und Klimaanpassung im Quartier“ (Programmnummer 432) selbst verknüpft Anforderungen an die energetische Gebäudesanierung, effiziente Energieversorgungssysteme und den Ausbau erneuerbarer Energien mit demografischen, ökonomischen, städtebaulichen und wohnungswirtschaftlichen Fragestellungen. Seit April 2021 gelten neue Fördertatbestände, die ebenfalls eine Förderung von Maßnahmen aus den Bereichen klimafreundliche Mobilität, grüne Infrastruktur / Anpassung an den Klimawandel und Digitalisierung ermöglichen. Ein Sanierungsmanagement kann die Umsetzung als kooperativen Prozess begleiten und beschleunigen.
Was wird gefördert?
Energetisches Quartierskonzept
Gefördert werden im Rahmen des Zuschussprogramms 432 die Kosten für die Erstellung eines integrierten energetischen Quartierskonzepts. Förderfähig sind die im Rahmen des Projekts anfallenden Sach- und Personalausgaben für fachkundige Dritte, beispielsweise Energietechnik- und Planungsbüros. Weitere Informationen zu energetischen Quartierskonzepten sowie Empfehlungen zur Erstellung der Konzepte gibt es hier.
Sanierungsmanagement
Ein Sanierungsmanagement kann bis zu drei Jahre gefördert werden. Zudem besteht die Möglichkeit, den Förderzeitraum um weitere zwei Jahre auf bis zu fünf Jahre aufzustocken. Förderfähig sind die Personalkosten für Fachpersonal sowie Sachkosten in Höhe von bis zu 20 % der Personalausgaben. Weitere Informationen zum Sanierungsmanagement gibt es hier.
Beide Fördergegenstände, Quartierskonzept und Sanierungsmanagement, werden mit 75 % aus Mitteln des Bundes über die KfW bezuschusst. Bis zum 30.06.2022 sind 5 % des Restbetrags als Eigenanteil von der Kommune zu erbringen. Teile davon können auch durch Dritte (z. B. Stadtwerke, Wohnungsgesellschaften, Privateigentümer, Energieversorger) getragen werden. Die verbleibenden 20 % der förderfähigen Kosten können auch aus Fördermitteln der EU oder der Länder finanziert werden. Die Finanzierung darf dabei in Summe nicht höher als 95 % liegen.
Ab dem 01.07. 2022 gelten folgende Bestimmungen für den Restbetrag: 10 % der förderfähigen Kosten müssen dann als Eigenanteil von der Kommune erbracht werden. Im Falle der Weiterleitung kann dies auch durch begünstigte Dritte, zum Beispiel kommunale Unternehmen, Wohnungsgesellschaften oder Eigentümergemeinschaften geschehen. Die verbleibenden 15 % der förderfähigen Kosten können durch Fördermittel der Länder, der Europäischen Union oder durch Mittel der an der Entwicklung oder Umsetzung beteiligten Akteure finanziert werden. Für finanzschwache Kommunen mit Haushaltssicherungskonzept kann der Eigenanteil im Einzelfall jedoch auf 5 % bis 10 % der förderfähigen Kosten reduziert werden. Die Fördermittel können von der Kommune an Dritte weitergereicht werden, z. B. an privatwirtschaftlich organisierte oder gemeinnützige Akteure wie Stadtwerke, Wohnungsunternehmen oder Sanierungsträger.
Weitere Informationen zum Programm „Energetische Stadtsanierung“ sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) können Sie auf der Website der KfW nachlesen.